Arbeitnehmerüberlassung – Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz

Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz für Leiharbeitnehmer

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 20.02.2019, Aktenzeichen 2 Sa 402/18

Die Arbeitsvertragsparteien können vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, indem sie im Geltungsbereich eines Tarifvertrages dessen Anwendung vereinbaren, soweit dieser Tarifvertrag die in einer Rechtsverordnung nach § 3a AÜG festgesetzten Mindeststundenentgelte nicht unterschreitet.