Gleichstellungsklausel mit dynamischer Anpassung

Gleichstellungsabrede Tarifvertrag

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2017, Aktenzeichen 6 Sa 982/16

Eine Gleichstellungsklausel gilt mit ihrer dynamischen Anpassung so weit, wie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer. Die Dynamik endet, wenn die Arbeitgeberin wegen des Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Die in Bezug genommenen Tarifverträge sind nur noch statisch anzuwenden.