Verfallene Gleitzeit wird bezahlt
Verfallene Gleitzeit
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013, Aktenzeichen 1 ABR 40/12
Der Verfall von Überstunden im Rahmen von Gleitzeitarbeit kann vom Betriebsrat nicht angegriffen werden, solange der Verfall unter Beachtung gesetzlicher Arbeitszeitregelungen vollzogen wird und die Vergütungspflicht nicht angetastet wird.