Pflegezeit darf nur einmal beansprucht werden
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 – 9 AZR 348/10
Beschäftigte dürfen sich für die häusliche Pflege eines Angehörigen bis zu 6 Monate von ihrer Tätigkeit freistellen lassen. Diese Regelung gilt in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Unabhängig von der tatsächlichen Länge der beanspruchten Pflegezeit ist es jedoch nicht zulässig, die Pflege auf mehrere Zeiträume zu stückeln. Die häusliche Pflege darf je Angehörigem nur einmal beansprucht werden. Das gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die zulässige Höchstdauer unterschreitet.