Umkleidezeit kann als Arbeitszeit gelten
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2016, Aktenzeichen 5 AZR 168/16
Muss von der Arbeitgeberin vorgeschriebene Arbeitskleidung im Betrieb gewechselt werden, so gilt die Umkleidezeit als Arbeitszeit. Innerbetriebliche Wegezeiten, die aus der Vorschrift zum innerbetrieblichen Umkleiden resultieren, sind ebenfalls Teil der Arbeitszeit.