Internetzugang für Betriebsrat muss gestellt werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.02.2011, 7 ABR 92/09

Ein örtlicher Betriebsrat eines mit mehr als 300 Filialen bundesweit vertretenen Einzelhandelsunternehmens verlangte zur Ausübung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben die Freischaltung eines Internetanschlusses. Die Arbeitgeberin argumentierte, ein Internetzugang sei für die konkrete Aufgabenstellung des Betriebsrats nicht erforderlich. Die notwendigen Informationen wären auch auf anderem Wege beschaffbar.