Erhöhung der Betriebsrente
Erhöhung der Betriebsrente muss Kaufkraftverlust ausgleichen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012, 3 AZR 464/11
Die Erhöhung der Betriebsrente eines ehemaligen Mitarbeiters wurde anhand der Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter der vorhergehenden drei Jahre bemessen, mit Ausnahme der sogenannten Executives. Die Anpassung der Betriebsrente um 2,91 % war dem Empfänger nicht genug. Er verlangte die Anpassung entsprechend des Kaufkraftverlustes von 6,04 % seit Rentenbeginn, welcher sich aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland ergibt.