Kündigung aufgrund von Krankheit – Keine weniger drastische Option bei ungünstiger Prognose für Gesundheit und Fehlzeiten
Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer), Urteil vom 08.11.2024, Aktenzeichen 10 Slalom 391/24 Leitsätze: 1. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich gehalten, den Arbeitgeber binnen einer Frist von drei Wochen seit Ausspruch der Kündigung über einen Sonderkündigungsschutz nach § 168 SGB IX zu unterrichten, ansonsten ist dieser verwirkt. 2. Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht, ob er bei einem beM seinen Hausarzt … Weiterlesen