Videoüberwachung einer kranken Mitarbeiterin – Persönlichkeitsrecht verletzt

Überwachung kranker Mitarbeiter kann Persönlichkeitsrecht verletzen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.Februar 2015, Aktenzeichen 8 AZR 1007/13

Wird ein Arbeitnehmer wegen Verdachts einer vorgetäuschten Krankheit durch einen von der Arbeitgeberin beauftragten Detektiv überwacht, ist das rechtswidrig, wenn der Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht.

Gleicher Kündigungsgrund bei wiederholter Kündigung

Wiederholte Änderungskündigung mit gleichem Kündigungsgrund

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014, Aktenzeichen AZR 840/12

Die Begründung einer Kündigung kann nicht wiederholt angewendet werden, wenn eine gleich begründete Kündigung bereits rechtskräftig abgewiesen wurde und sich die Voraussetzungen für die Kündigung nicht geändert haben.

Urlaubsanspruch erlischt im zweiten Folgejahr

Urlaubsanspruch während Erwerbsminderung und Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Aktenzeichen 9 AZR 302/12

Urlaubsanspruch besteht auch während Krankheit und Bezug von Erwerbsminderungsrente. Der Anspruch erlischt jedoch bei langfristiger Krankheit oder Bezug von Erwerbsminderungsrente im zweiten auf den Urlaubsanspruch folgenden Jahr.

Kranke Arbeitnehmer müssen nicht in die Firma

Während Arbeitsunfähigkeit keine Pflicht zum Erscheinen in der Arbeitsstätte

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2013, 10 Sa 1809/12

Während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit müssen Arbeitnehmer nicht an der Arbeitsstätte erscheinen. Selbst dann nicht, wenn die Übergabe von Arbeitsmitteln, wie etwa einem Betriebsfahrzeug, während der Arbeitsunfähigkeit notwendig wird. 

Mehrurlaub – Verfall nach langer Krankheit

Tariflicher Mehrurlaub verfällt nach sehr langer Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 618/10

Ein Beschäftigter einer technischen Universität wurde arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach einer Klage des Mitarbeiters erfolgte die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen. Die Forderung zur Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs wurde damit nicht bedient. Die teilweise Fortführung der Klage verfolgte die Auszahlung des wegen Krankheit nicht beanspruchten tariflichen Mehrurlaubs.