Frist für Kündigungsschutzklage ist geschützt
3-wöchige Frist für Kündigungsschutzklage darf nicht unterlaufen werden
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2014, Aktenzeichen 2 AZR 788/13
Zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage gilt eine gesetzlich geregelte Frist von 3 Wochen. Wird ein Arbeitnehmer damit überrascht, auf diese Frist ohne Gegenleistung zu verzichten, ist diese Regelung unwirksam.