Kündigung ohne konkreten Kündigungstermin wirksam

Wirksamkeit einer Kündigung mit auslegbarem Kündigungstermin

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Aktenzeichen 6 AZR 805/11

Eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin wurde mit möglichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB untersetzt. Zusätzlich wurde die längstmögliche Kündigungsfrist gem. § 111 InsO von maximal 3 Monaten erwähnt. Die gekündigte Industriekauffrau war der Auffassung, die Kündigung sei unwirksam, da kein konkreter Kündigungstermin genannt wurde.