Keine Kürzung von Weihnachtsgeld
Kürzung von Weihnachtsgeld
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2019, Aktenzeichen 7 Sa 490/18
Weihnachtsgeld ist eine Arbeitsvergütung für geleistete Arbeit, die nicht gekürzt werden kann.
Kündigung Abfindung Betriebsrat
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2019, Aktenzeichen 7 Sa 490/18
Weihnachtsgeld ist eine Arbeitsvergütung für geleistete Arbeit, die nicht gekürzt werden kann.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.07.2016, Aktenzeichen 13 TaBVGa 2/16
Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf die Arbeitgeberin keine Arbeit an Wochenenden und Feiertagen beauftragen, es sei denn, es liegt ein Beschluss der Einigungsstelle oder ein Notfall vor.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.04.2016, Aktenzeichen 10 Sa 2139/15
Zulagen, die das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern, sind unabhängig vom Mindestlohn zusätzlich zu gewähren. Dazu gehören etwa Zuschläge für besondere Zeiten, für Arbeiten unter besonders erschwerende Bedingungen sowie Zuschläge für Mehrarbeit je Zeiteinheit oder für eine höhere Qualität der ausgeführten Arbeit.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2015, Aktenzeichen 5 AZR 751/13
Wird im Arbeitsvertrag der teilweise Ausschluss einer gesonderten Vergütung von Mehrarbeit und Sonderformen der Arbeit formuliert, ist diese Formulierung unwirksam. Die Rechtsordnung sieht einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung von Mehrarbeit und Sonderarbeit vor.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 5 AZR 195/11
Ein Fernfahrer arbeitete seit 1990 ohne schriftlichen Arbeitsvertrag. Er verlangte Vergütung von mehr als 700 Überstunden, wobei eine 40-Stunden-Arbeitswoche zugrunde gelegt wird. Das Arbeitsgericht berücksichtigte alle Mehrleistungen, die über eine 48-Stunden-Woche hinaus gehen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.12.2011, 6 Sa 1941/11
Eine Mitarbeiterin in der Wohnungswirtschaft dokumentierte ihre Arbeitszeit in Excel-Tabellen. Grundlage dafür war die Weisung ihres Vorgesetzten, der von allen Mitarbeitern die kontinuierliche Führung von Anwesenheitsnachweisen forderte. Die sich nach dieser Dokumentation angesammelten Überstunden klagte die Arbeitnehmerin ein, da der Arbeitgeber zunächst nicht bereit war, die Überstunden anzuerkennen und zu bezahlen.