Meinungsfreiheit für Kritik an Geschäftsführung

Kritik an Arbeitgeberin als freie Meinungsäußerung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2016, Aktenzeichen 10TaBV 102/15

Kritik an der Geschäftsführung, ohne Beleidigungen oder Schmähungen, unterliegt der vom Grundgesetz garantierten Meinungsfreiheit und kann keine Basis für eine fristlose Kündigung darstellen.

Meinungsfreiheit statt Schweigepflicht

Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013, Aktenzeichen 2 Sa 386/12

Die Verpflichtung von Mitarbeitern zur Verschwiegenheit über betriebliche Angelegenheiten ist nur in einem Umfang zulässig, der durch berechtigte betriebliche Interessen gedeckt ist. Eine Zeitungsredaktion konnte nicht nachweisen, inwiefern eine Aussage über die personelle Besetzung der Redaktion die betrieblichen Interessen verletzt.