Meinungsfreiheit für Kritik an Geschäftsführung
Kritik an Arbeitgeberin als freie Meinungsäußerung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2016, Aktenzeichen 10TaBV 102/15
Kritik an der Geschäftsführung, ohne Beleidigungen oder Schmähungen, unterliegt der vom Grundgesetz garantierten Meinungsfreiheit und kann keine Basis für eine fristlose Kündigung darstellen.