Umkleidezeiten unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Umkleidezeiten
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2015, Aktenzeichen 1 ABR 76/13
Umkleidezeiten für besonders auffällige Dienstkleidung können als betriebliche Arbeitszeit gelten. Als besonders auffällig gilt die Arbeitskleidung, wenn die Arbeitnehmer anhand ihrer Dienstkleidung im öffentlichen Raum als Mitarbeiter des Unternehmens ihrer Arbeitgeberin identifiziert werden können.