Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.02.2011, 9 TaBV 93/10
Ein Dienstleistungsunternehmen der Passagier- und Gepäckkontrolle beabsichtigte, für ein Jahr befristet, die Neueinstellung von 4 Mitarbeitern in Teilzeit. Im Rahmen des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG wurde die Zustimmung des Betriebsrates beantragt. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung. Der Betriebsrat befürchtete, dass bereits beschäftigte Arbeitnehmer nicht mehr im bisherigen Umfang eingesetzt würden und sie Nachteile erlitten, weil ihnen durch die Neueinstellungen Stundenaufstockungen verwehrt würden. Auf Antrag der Arbeitgeberin wurde die Zustimmung des Betriebsrates ersetzt.