Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann aufgehoben werden

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2016, Aktenzeichen 8 AZB 16/16

Wird nicht unverzüglich eine Anschriftenänderung oder wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt, kann die Prozesskostenhilfebewilligung nur aufgehoben werden, wenn die Angaben absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit nicht übermittelt wurden.