Mitbestimmung bei der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

Mitbestimmung des Betriebsrats an Bildschirmarbeitsplätzen

Landesarbeitsgericht, Urteil vom 11.01.2017, Aktenzeichen 13 TaBV 109/15

Basierend auf der Bildschirmarbeitsverordnung besteht objektiv eine gesetzliche Handlungspflicht, die wegen fehlender zwingender Vorgaben eine betriebliche Umsetzung verlangt. Trifft die Arbeitgeberin betriebliche Regelungen über den Gesundheitsschutz, etwa für die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen, und es verbleiben Handlungsspielräume, hat der Betriebsrat mitzubestimmen.