Verwechslungsgefahr mit Internetadresse der Arbeitgeberin
Internetadresse der Arbeitgeberin
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2015, Aktenzeichen 7 AZR 668/13
Die Verwendung einer Internetadresse mit Bestandteilen des Kürzels der Arbeitgeberin verletzt nicht zwangsläufig deren Markenrechte.