Wann kann der Betriebsrat Tablet oder Notebook verlangen?
Tablet oder Notebook für Betriebsratsmitglieder
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2022, Aktenzeichen 16 TaBV 143/21
Zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz kann der Betriebsrat die Überlassung eines Tablets oder Notebook je Betriebsratsmitglied verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 BetrVG vorliegen.