Diese Änderungskündigung ist sozial ungerechtfertigt

Verhältnismäßigkeit einer Änderungskündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2016, Aktenzeichen 2 AZR 509/15

Eine Änderungskündigung ist unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt, wenn die Änderung des Beschäftigungsortes durch Ausübung des Direktionsrechts der Arbeitgeberin angeordnet werden kann.