Betriebsratswahl – Herausgabe privater Adressen für Briefwahl
Postadressen für den Wahlvorstand
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.08.2020, Aktenzeichen 16 TaBVGa 75/20
Im Rahmen einer beabsichtigten Betriebsratswahl in Form einer Briefwahl ist die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Wahlvorstand die privaten Adressen sämtlicher Arbeitnehmer des Betriebs bekannt zu geben.