Rechtsmissbrauch befristeter Arbeitsverträge

Aneinanderreihung sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2015, Aktenzeichen 7 AZR 474/13

Schließen mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb ab, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können, gilt dies als Rechtsmissbrauch.

Rechtsmissbrauch führt nicht zur Unwirksamkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses

Mehrfache Befristung des Arbeitsverhältnisses kann rechtsmissbräuchlich sein

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2014, Aktenzeichen 7 AZR 243/12

 Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist bis zu einer Zeitdauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums sind maximal drei Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses erlaubt. Wird bei einem verbundenen Arbeitgeber die Befristung fortgesetzt, kann sie rechtsmissbräuchlich sein.