Wie bindend ist freiwilliges Versprechen der Arbeitgeberin?
Freiwillige Erklärung der Arbeitgeberin kann zwingend werden
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.Mai 2015, Aktenzeichen 7 Sa 1026/14
Erklärt die Arbeitgeberin einem Mitarbeiter, das Unternehmen werde sich bemühen ihn unter Berücksichtigung seiner Qualifikation vorrangig auf einer Position einzusetzen, die seiner bisherigen Einstufung entspricht, kann sie sich später nicht auf die Unverbindlichkeit ihrer Erklärung berufen und muss sich im Rahmen billigen Ermessens bei ihrer zukünftigen Ausübung des Direktionsrechts zwecks Zuweisung bestimmter Tätigkeiten messen lassen.