Restmandat des Betriebsrats zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.10.2016, Aktenzeichen 1 ABR 51/14

Das Restmandat des Betriebsrats entsteht mit dem Wegfall der betrieblichen Organisation durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung. Es ist kein Vollmandat und dient lediglich dazu, die mit der Änderung der betrieblichen Organisation einhergehenden Beteiligungsrechte wahrzunehmen.

Restmandat des Betriebsrats

Mandat des Betriebsrats nach Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 13.07.2015, Aktenzeichen 16 TaBVGa 165/14

Ein Betriebsrat bleibt so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der im Zusammenhang mit dem Untergang eines Betriebs durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.