Fristlose außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2011, 2 Sa 2015/11 und 2 Sa 2300/11
Die fristlose außerordentliche Kündigung basierte auf folgenden Umständen: Ein Kraftfahrer legte Pausen ein, ohne diese zu dokumentieren. Dem Arbeitgeber wurden die eingelegten Pausen als Arbeitszeit suggeriert, da der Kraftfahrer keine Hinweise auf Pausen übermittelte. Indem der Kraftfahrer bestritt, pausiert zu haben, wurde das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet. Erst unter dem Zwang einer Zeugenaussage gab der Kraftfahrer die Unterbrechung zu.