Gefahr einer Kettenbefristung
Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2019, Aktenzeichen 7 AZR 548/17
Die Gefahr einer Kettenbefristung ist gegeben, wenn zwischen den Parteien bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit noch nicht aufgenommen hat, zum Beispiel weil er im Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsbeginns arbeitsunfähig erkrankt war oder unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist.