Seminarkosten des Betriebsrats trägt die Arbeitgeberin

Seminarkosten Betriebsrat

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2021, Aktenzeichen 7 ABR 27/20

Neben den eigentlichen Seminargebühren hat die Arbeitgeberin anlässlich einer nach § 37 Absatz 6 BetrVG erforderlichen Schulungsveranstaltung auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen, denn die Arbeitgeberin hat die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.

Schulungskosten Betriebsrat

Freistellung des Betriebsrats von Schulungskosten

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 11.03.2019, Aktenzeichen 16 TaBV 201/18

Die Arbeitgeberin hat die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen, einschließlich der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Schulungskosten.

Praktikum gilt meistens als Arbeitsverhältnis

Praktikum ist überwiegend Arbeitsverhältnis

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2016, Aktenzeichen 6 Sa 1787/15

Ein Praktikum ist fast immer ein Arbeitsverhältnis, das entsprechend zu entlohnen ist. Nur wenn der Ausbildungszweck eindeutig im Vordergrund steht, handelt es sich nicht um ein Scheinpraktikum.

Mitbestimmung bei der Berufsbildung außerbetrieblicher Mitarbeiter

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Berufsbildung außerbetrieblicher Arbeitnehmer

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2016, Aktenzeichen 1 ABR 2/14

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung. Erfolgt die Ausbildung von Mitarbeitern eines ausländischen Tochterunternehmens, für eine Tätigkeit im externen Unternehmen, handelt es sich nicht um eine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme.

Betriebsratsschulung muss bezahlt werden

Notwendige Betriebsratsschulung muss bezahlt werden

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2012, 16 TaBV 226/11

Einem neuen Betriebsratsmitglied wurde über einen Zeitraum von insgesamt drei Wochen in gewerkschaftlich organisierten Seminaren Grundlagenwissen der Betriebsratsarbeit vermittelt. Die Arbeitgeberin hielt einen Zeitraum von maximal zwei Wochen für eine Grundlagenschulung als angemessen und verweigerte die Zahlung von Schulungskosten.