Mitglied im Betriebsrat mit befristetem Arbeitsverhältnis
Aufnahme in Betriebsrat keine Gewähr für unbefristetes Arbeitsverhältnis
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5.November 2013, Aktenzeichen 7 Sa 1007/13
Während seines 4. aufeinanderfolgend befristeten Arbeitsverhältnisses wurde ein Lagerarbeiter Mitglied im Betriebsrat. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat ist jedoch kein Grund, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Für die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist die Gesamteinschätzung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers von Bedeutung. Eine nichterfolgte Übernahme wegen einer Betriebsratstätigkeit wäre hingegen eine nicht hinnehmbare Benachteiligung. Für die Annahme, dass die Übernahme wegen der Betriebsratstätigkeit nicht erfolgte, wurden keine ausreichenden Beweise vorgelegt.