Schwerbehinderte haben Sonderkündigungsschutz
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2016, Aktenzeichen 2 AZR 700/15
Ein Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer besteht selbst dann, wenn die Arbeitgeberin zum Kündigungszeitpunkt keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hatte, beim Integrationsamt aber bereits ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde.