Schwerbehinderte dürfen während der Einstellung nicht diskriminiert werden
Diskriminierung Schwerbehinderter während der Einstellung
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 30.11.2017, Aktenzeichen 7 Sa 90/17
Schwerbehinderte Personen dürfen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Ein nicht berücksichtigter Bewerber mit Schwerbehinderung kann bei Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung Schadensersatz und Entschädigung beanspruchen.