Untersagung von Kündigungen vor Abschluss des Interessenausgleiches

Untersagung von Entlassungen während laufender Verhandlungen über Interessenausgleich

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2015, Aktenzeichen 20 BVGa 768/16

Sind die Sicherungs- und Beratungsansprüche des Betriebsrats gefährdet, kann eine gerichtliche Sicherungsverfügung erlassen werden. Dabei kann der Arbeitgeberin auch der Ausspruch von Kündigungen untersagt werden, wenn dies zur Sicherung der Ansprüche erforderlich ist.

Keine betriebsbedingte Kündigungen während Verhandlungen über Interessenausgleich

Untersagung betriebsbedingter Kündigungen während Verhandlungen über Interessenausgleich

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.01.2016, Aktenzeichen 20 BVGa 768/16

Dem Betriebsrat steht nach aktueller Rechtsprechung ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung, etwa in Form von Massenentlassungen, bis zum Zustandekommen oder Scheitern eines Interessenausgleiches zu. Der Verhandlungsanspruch hinsichtlich eines Interessenausgleiches wird damit gewahrt und nicht durch einseitige Handlungen der Arbeitgeberin unmöglich gemacht.

Personalabbau kein Betriebsgeheimnis

Geplanter Personalabbau ist kein Geschäftsgeheimnis

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2015, Aktenzeichen 3 TaBV 35/14

Ein Personalabbau, der einer Pflicht zum Interessenausgleich unterliegt, kann ohne objektiv berechtigtes wirtschaftliches Interesse der Arbeitgeberin nicht als geheim deklariert werden.

Zuständigkeit der Betriebsräte für einen Sozialplan

Zuständigkeit für einen Sozialplan

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.Februar 2014, Aktenzeichen 12 TaBV 36/13

In einem Konzern sind am Sozialplan der Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsräte sowie sämtliche Einzelbetriebsräte zu beteiligen, falls es ernsthafte Zweifel gibt, welches Gremium zuständig ist. Auf Arbeitgeberseite sind das herrschende und die beherrschten Unternehmen zu beteiligen.

Sozialplan – Abfindung bei Insolvenz

Abfindung – Ansprüche aus Sozialplan bei Insolvenz

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.Oktober 2013, Aktenzeichen 5 Sa 823/13

Ansprüche aus einem Sozialplan werden im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als nachrangige Forderungen bedient. Solange nicht alle Verbindlichkeiten aus der Insolvenz eindeutig ermittelt wurden, können die Ansprüche aus dem Sozialplan nicht verjähren.