Änderung einer Stellenbeschreibung verhindert nicht den Beschäftigungsanspruch
Beschäftigungsanspruch nach Änderung einer Stellenbeschreibung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2016, Aktenzeichen 3 Sa 262/16
Eine Arbeitgeberin kann nicht einseitig den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten durch die Änderung einer Stellenbeschreibung verändern.