Meinungsfreiheit statt Schweigepflicht

Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013, Aktenzeichen 2 Sa 386/12

Die Verpflichtung von Mitarbeitern zur Verschwiegenheit über betriebliche Angelegenheiten ist nur in einem Umfang zulässig, der durch berechtigte betriebliche Interessen gedeckt ist. Eine Zeitungsredaktion konnte nicht nachweisen, inwiefern eine Aussage über die personelle Besetzung der Redaktion die betrieblichen Interessen verletzt.