Teilzeitarbeit wird nicht als unbezahlter Sonderurlaub gewährt
Arbeitszeitverringerung zum Jahresende ist keine Teilzeitarbeit
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.06.2013, Aktenzeichen 9 AZR 786/11
Wird ein Antrag auf Teilzeitarbeit lediglich dafür genutzt, in einem Block freigestellt zu werden und damit eine Form von Sonderurlaub zu erhalten, so ist dieses Ansinnen nicht im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und damit rechtsmissbräuchlich.