Telearbeit ist zu vereinbaren, nicht anzuordnen
Telearbeit muss vereinbart werden, nicht angeordnet
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2018, Aktenzeichen 17 Sa 562/18
Telearbeit kann nicht von der Arbeitgeberin einseitig angeordnet werden. Dem Wechsel zur Telearbeit muss eine beidseitige Vereinbarung zugrunde liegen.