Betriebsrat bekommt keine Einsicht in EDV-Protokolle
Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Einsicht in EDV-Protokolle des Arbeitgebers
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2012, 4 TaBV 11/12
Ein Betriebsrat stellte den Zugriff des Arbeitgebers auf seine Dateien fest, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk im EDV-System des Unternehmens befinden. Mit einer einstweiligen Verfügung erwirkte der Betriebsrat einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Zusätzlich forderte der Betriebsrat die Einsicht in Zugriffsprotokolle für das Betriebsratslaufwerk, um eventuelle weitere Verstöße festzustellen.