Befristung des Arbeitsverhältnisses wird nicht durch unternehmerisches Risiko gerechtfertigt

Beendigung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2018, Aktenzeichen 7 AZR 22/16

Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt eine Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko der Arbeitgeberin, das sie nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.

Befristeter Arbeitsvertrag ungültig

Befristung im Arbeitsvertrag unbegründet

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.09.2013, Aktenzeichen 7 AZR 107/12

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist ungültig, wenn beim Abschluss des Arbeitsvertrages nicht eindeutig der Wegfall der Arbeitsaufgabe erkennbar ist. Die Befristung eines Arbeitsauftrages gegenüber der Arbeitgeberin ist kein Grund das unternehmerische Risiko auf Beschäftigte abzuwälzen.