Ohne ausreichende Begründung keine Kündigung

Kündigung ohne ausreichende Begründung ist unwirksam

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2021, Aktenzeichen 5 Sa 278/20

Die Arbeitgeberin hat die Tatsachen zu beweisen, die eine Kündigung bedingen. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie damit begründet wird, dass der Arbeitsvertrag zu belastend für das Unternehmen sei. Arbeitnehmer können nicht mit einer betriebsbedingten Kündigung aus dem Betrieb gedrängt werden, obwohl Beschäftigungsmöglichkeiten und -bedarf objektiv vorhanden sind.

Kündigung ohne konkreten Kündigungstermin wirksam

Wirksamkeit einer Kündigung mit auslegbarem Kündigungstermin

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Aktenzeichen 6 AZR 805/11

Eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin wurde mit möglichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB untersetzt. Zusätzlich wurde die längstmögliche Kündigungsfrist gem. § 111 InsO von maximal 3 Monaten erwähnt. Die gekündigte Industriekauffrau war der Auffassung, die Kündigung sei unwirksam, da kein konkreter Kündigungstermin genannt wurde.

Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes unzulässig

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.09.2011, 10 Sa 471/11

Ohne vorherige Abmahnung sollte eine Chemielaborantin fristlos gekündigt werden. Die Chemielaborantin war zugleich Mitglied des Betriebsrates. Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte die Kündigung für unwirksam.