Urlaubsanspruch – Wann verfällt er?

Wann verfällt nicht genommener Urlaub?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2019, Aktenzeichen 9 AZR 546/17

In seiner weiterentwickelten Rechtsprechung geht das Bundesarbeitsgericht (BAG) davon aus, dass die Arbeitgeberin konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge trägt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Sie muss den Arbeitnehmer erforderlichenfalls förmlich, auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.

Verfällt Urlaubsanspruch zum Jahresende?

Verfall von Urlaubsanspruch

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019, Aktenzeichen 9 AZR 541/15

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn die Arbeitgeberin ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Wann kann Urlaub verfallen?

Verfall von Urlaubsanspruch

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09. April 2019, Aktenzeichen 4 Sa 242/18

Urlaub kann in der Regel nur dann verfallen, wenn die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer aufgefordert hat den Urlaub zu nehmen und ihm klar und deutlich erklärte, dass der Urlaub sonst nach Ablauf des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraumes verfällt.

Halbe Urlaubstage sieht das Gesetz nicht vor

Gewährung halber Urlaubstage

 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019, Aktenzeichen 4 Sa 73/18

Die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs soll zusammenhängend erfolgen. Abweichende Regelungen sind nur bei Vorlage dringender Gründe möglich. Halbe Urlaubstage sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Jahresurlaub – finanzielle Vergütung nach dem Tod

Bezahlter Jahresurlaub nach dem Tod des Arbeitnehmers

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6.November 2018, Aktenzeichen C 569/16 und C 570/16

Der Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers hat gegenüber der Arbeitgeberin Anspruch auf finanzielle Vergütung für vor dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub.

Urlaubsvergütung nach Arbeitszeitverringerung – Teilzeitarbeit

Urlaubsentgelt nach dem Entgeltausfallprinzip bei Teilarbeitszeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2018, Aktenzeichen 9 AZR 486/17

Wird Urlaub nach Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen, aber vorher erworben, so ist das Urlaubsentgelt entsprechend der Vergütung vor der Änderung zu gewähren. (Geänderte Rechtsprechung des BAG)

Betriebliche Versetzung rechtswidrig – Schadenersatz

Schadenersatz bei rechtswidriger betrieblicher Versetzung

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 10.11.2017, Aktenzeichen 10 Sa 964/17

Veranlasst eine Arbeitgeberin rechtswidrig eine Versetzung, steht dem betroffenen Arbeitnehmer ein Schadenersatzanspruch für die finanziellen Nachteile zu, die durch eine betriebliche Versetzung begründet sind.

Urlaubsanspruch während Teilzeitarbeit

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.02.2018, Aktenzeichen 2 Sa 359/17

Wird ein in der Vollarbeitszeit erworbener Urlaubsanspruch im gegenseitigen Einverständnis erst in der Teilzeitphase genommen, darf der Urlaub nicht entsprechend der Arbeitsleistung in Teilzeit gekürzt werden.

Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

Urlaubsvergütung für verwehrten Jahresurlaub

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29.November 2017, Aktenzeichen C-214/16

Eine Arbeitgeberin, die ihren Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, hat die sich daraus ergebenden Folgen zu tragen.

Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht für Urlaubsgrundsätze

Urlaubsgrundsätze sind mit Betriebsrat abzustimmen

Arbeitsgericht Göttingen, Urteil vom 13.03.2017, Aktenzeichen 3 BV 22/16

Der Betriebsrat hat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht gilt auch für die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen der Arbeitgeberin und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wurde.