Urlaub verfällt nur durch Aufforderung des Arbeitgebers
Befristung von tariflichem Urlaubsanspruch
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2020, Aktenzeichen 9 AZR 259/19
Die Befristung des Urlaubsanspruchs setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge trägt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.