Verdacht darf nicht in das Arbeitszeugnis fliessen
Arbeitszeugnis darf nicht subjektiv vom Arbeitgeber geprägt werden
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14.12.2012, 28 Ca 16143/12
Der Arbeitgeber kündigte einem Angestellten zum Ende der Probezeit. Während der Beschäftigung des Angestellten war ein Verdacht auf Diebstahl von Betriebseigentum entstanden. Das verlangte Arbeitszeugnis enthielt keine Aussage zur Ehrlichkeit des Angestellten. Im Einzelhandel ist die fehlende Aussage ein Beleg dafür, dass der Mitarbeiter nicht ehrlich ist. Auf gerichtliches Verlangen des Angestellten musste der Arbeitgeber auf dem Arbeitszeugnis die Ehrlichkeit bescheinigen, da kein dringender Tatverdacht besteht.