Annahmeverzugslohn bei Annahmeverzug der Arbeitgeberin

Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.08.2022, Aktenzeichen 5 AZR 154/22 Die Arbeitgeberin kann keine Quarantäne für Arbeitnehmer anordnen, weil eine solche Anweisung diese in ihrer Privatsphäre betrifft und durch das Direktionsrecht nicht in den Bereich der privaten Lebensführung eingegriffen werden darf. Die Anordnung eines 14-tägigen Betretungsverbots für den Betrieb bei gleichzeitigem Verlust … Weiterlesen

Neuordnung der Vergütung für Betriebsräte

Die Neuordnung der Vergütung für Betriebsräte wurde beschlossen: In der Kabinettsitzung vom 1.11.2023 hat die Bundesregierung beschlossen, den Empfehlungen der Expertenkommission “Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung“ zu folgen und deren Vorschläge in das Betriebsverfassungsgesetz aufzunehmen. Der “Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes” sieht gemäß Berichten in den Medien Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz dergestalt vor, dass … Weiterlesen

Kein wirtschaftlicher Nachteil während Betriebsratstätigkeit

Vergütung Betriebsratsarbeit

Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 10.05.2023, Aktenzeichen 3 Ca 74/21

Ein Betriebsratsmitglied darf aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Eine Benachteiligung ist dabei jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber

Zeiterfassungssystem ist verpflichtend für Arbeitgeber

Arbeitsgericht Emden, Urteil vom 20.02.2020, Aktenzeichen 2 Ca 94/19

Arbeitgeber sind zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung entsprechend der europäischen Grundrechte-Charta verpflichtet.

Wann Anrechnung von anderweitig erzieltem Verdienst?

Anrechnung von anderweitig erzieltem Verdienst

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2021, Aktenzeichen 5 AZR 314/20

 

Wird das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, der eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung beinhaltet, scheidet eine Anrechnung von anderweitigem Verdienst aus, da die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeberin dadurch aufgehoben wurden und sich die Arbeitgeberin während dieser Zeit nicht im Annahmeverzug befindet. Lediglich bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kommt eine Anrechnung von anderweitigem Verdienst in Betracht.

Wann Anspruch auf höhere Vergütung für Betriebsratsmitglied?

Höhere Vergütung für Betriebsratsmitglied

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.112020, Aktenzeichen 5 Sa 135/20

Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann die Arbeitgeberin unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen.

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung.

Gesamtbetriebsrat zuständig für einheitliche unternehmensweite Entlohnungsgrundsätze

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31.08.2020, Aktenzeichen 1 TaBV 102/19

Im Fall eines mit allen Betrieben im Hinblick auf Struktur, Aufgaben und Tätigkeit gleichartigen und mit allen Betrieben an denselben Mantel- und Entgelttarifvertrag gebundenen Unternehmens, das die außertariflichen Angestellten unternehmenseinheitlich nach einer an die bindenden Tarifverträge anknüpfenden gleichartigen Vergütungsstruktur behandeln möchte, besteht die erforderliche sachliche Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung.

Auskunftsanspruch über anderweitigen Verdienst

Böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.05.2020, Aktenzeichen 5 AZR 387/19

Der Auskunftsanspruch über möglicherweise böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst erfordert, dass der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann. Das bedeutet, dass er zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche darf die Darlegungs- und Beweissituation nicht unzulässig verändern.