Alternative Beschäftigungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Kündigung

Keine Leiharbeitnehmer für Dauervertretung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.09.2020, Aktenzeichen 5 Sa 14/20

Die Arbeitgeberin kann sich nicht auf den Sachgrund der Vertretung berufen, wenn die fortlaufende befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers den Schluss auf einen dauerhaften Bedarf an dessen Beschäftigung zulässt.

Befristete Vertretung bei anderweitigem Einsatz im Unternehmen

Befristete Vertretung eines Stammarbeitnehmers

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2017, Aktenzeichen 7 AZR 436/15

Der Sachgrund der Vertretung eines Stammarbeitnehmers kommt bei einem anderweitigen Einsatz im Unternehmen nur in Betracht, wenn die Arbeitgeberin die damit verbundene Umorganisation unmittelbar oder mittelbar mit einer befristeten Neueinstellung verknüpft, der befristet beschäftigte Arbeitnehmer also unmittelbar für die anderweitig eingesetzte Stammkraft beschäftigt wird oder sich die Verbindung zu diesem anderweitigen Einsatz durch eine Vertretungskette vermittelt.

Versetzung ändert nicht ein befristetes Arbeitsverhältnis

Unbefristetes Arbeitsverhältnis durch Änderungsvertrag bei Vertretung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.2017, Aktenzeichen 7 AZR 301/15

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur mit einem Änderungsvertrag unbefristet werden. Eine Versetzung hingegen ändert nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Vergleich für befristetes Arbeitsverhältnis nur gerichtlich wirksam

Außergerichtlicher Vergleich rechtfertigt nicht ein befristetes Arbeitsverhältnis

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2017, Aktenzeichen 7 AZR 369/15

Hat das Gericht am Abschluss des Vergleichs nicht durch einen eigenen Vergleichsvorschlag verantwortlich mitgewirkt, ist das durch den Vergleich der Parteien zustande gekommene befristete Arbeitsverhältnis unwirksam.

Missbrauch mehrfach befristeter Arbeitsverhältnisse

Mehrfach befristete Arbeitsverhältnisse zur Vertretung im Schulbetrieb

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2016, Aktenzeichen 7 AZR 135/15

Mehrfach befristete Arbeitsverhältnisse unterliegen häufig dem Missbrauchsverdacht. Befristete Arbeitsverhältnisse mit dem Sachgrund der Vertretung werden im Schulbetrieb selbst bei 15 Verlängerungen nicht als institutioneller Missbrauch angesehen.

Vertretung mit befristetem Arbeitsverhältnis

Befristetes Arbeitsverhältnis bei Vertretung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.02.2015, Aktenzeichen 7 AZR 113/13

Befristete Arbeitsverträge für den Zweck der Vertretung sind generell zulässig. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Sachgrundes für die Vertretung. Die Vertretung kann unmittelbar, mittelbar oder gedanklich zugeordnet werden.