Tariflohn ist unverzichtbar
Verzicht auf Tariflohn ist unwirksam
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2014, Aktenzeichen 4 AZR 317/12
Der tarifvertragliche Anspruch auf Lohnleistungen kann nicht durch einen einzelvertraglichen Verzicht aufgehoben werden. Der Verzicht ist selbst dann unwirksam, wenn er erst nach einem Betriebsübergang ausgesprochen wurde.