Einstellung ohne getilgte Vorstrafen angeben zu müssen
Getilgte Vorstrafen müssen bei Einstellung nicht erklärt werden
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014, Aktenzeichen 2 AZR 1071/12
Für die Beschäftigung in einer Justizvollzugsanstalt müssen Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind, nicht angegeben werden. Bereits eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren müssen ebenfalls nicht angegeben werden.