Mitgliederwahl nicht per Videokonferenz
Wahl von Mitgliedern der Arbeitnehmervertretungen nicht per Videokonferenz
Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 24.08.2020, Aktenzeichen 12 TaBVGa 1015/20
Da für die Wahlen in Vertreterpositionen oder von Ausschussmitgliedern durch die anwesenden Mitglieder der Arbeitnehmervertretung eine ausdrückliche Ausnahme von dem Anwesenheitsgrundsatz fehlt, ist von der Erforderlichkeit einer physischen Anwesenheit der Mitglieder zur Durchführung der Wahlen auszugehen.