Auskunftspflicht an Betriebsrat über schwerbehinderte Mitarbeiter
Auskunftspflicht über schwerbehinderte Mitarbeiter
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2022, Aktenzeichen 12 TaBV 4/21
Ein Auskunftsbegehren des Betriebsrates bezogen auf die Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sich aus der geplanten Einberufung einer Wahlversammlung durch den Betriebsrat zur Wahl eines Wahlvorstandes im Vorfeld der geplanten Wahl einer Schwerbehindertenvertretung ergeben.