Ist eine Kündigung wegen häufiger Erkrankungen sozial gerechtfertigt?

Kündigung wegen häufiger Erkrankungen Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2022, Aktenzeichen 14 Sa 825/21 Eine Kündigung wegen häufiger Erkrankungen ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn keine angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten angewandt werden können. Mit einem betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement (bEM)können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkannt und entwickelt werden. Das Arbeitsverhältnis … Weiterlesen

Zustimmung des Arbeitnehmers bei Betriebsspaltung

Wahlrecht des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsaufspaltung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2017, Aktenzeichen 8 AZR 63/16

Im Fall der Betriebsaufspaltung muss der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zustimmen. Fehlt die Zustimmung, hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht, mit welchem der übernehmenden Rechtsträger das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.

Befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bei Vorbeschäftigung unwirksam

Unwirksamkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2016, Aktenzeichen 17 Sa 14/16

Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist bei Vorbeschäftigung unwirksam, unabhängig davon, wie lange die Vorbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin zurückliegt.

Entspricht eine Freistellung von der Arbeit einer Weiterbeschäftigung?

Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016, Aktenzeichen 9 Sa 812/16

Wird eine Freistellung zur Vermeidung der Vollstreckung der Weiterbeschäftigung zwischen Arbeitgeberin und Mitarbeiter vereinbart, kann die Freistellung einer tatsächlich erfolgten Weiterbeschäftigung entsprechen.

Annahmeverzug – Vergütung bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2016, Aktenzeichen 5 AZR 853/15

Ein Arbeitnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, nachdem er seine Arbeitsleistung wörtlich angeboten hat und die Arbeitgeberin die Arbeitsleistung ablehnt oder eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt.

Befristeter Arbeitsvertrag gilt dauerhaft wegen Vorbeschäftigung

Unbefristetes Vorbeschäftigungsverbot für befristete Arbeitsverhältnisse

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2014, Aktenzeichen 7 Sa 64/13

Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) besteht nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg ein unbefristetes Vorbeschäftigungsverbot für befristete Arbeitsverhältnisse. Das Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) bestehe zeitlich unbeschränkt. Das Vorbeschäftigungsverbot sei verfassungsgemäß.

Arbeitsverhältnis bei Betriebsübergang

Fortsetzung Arbeitsverhältnis bei Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2013, Aktenzeichen 8 AZR 207/12

Ein Bewachungsauftrag wurde neu vergeben, jedoch die bisher verwendete Anlage zum Alarmmanagement weiterhin unverändert und ohne Unterbrechung bei der Auftraggeberin eingesetzt. Wegen der umfassenden Bedeutung der Sicherheitsanlage als wesentliches Betriebsmittel sieht das Bundesarbeitsgericht einen Betriebsübergang für die Neuvergabe des Bewachungsauftrages. Daraus resultiert ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis für den mit der Anlagenbetreuung beschäftigten Wartungstechniker.

Weiterbeschäftigung bei Betriebsübergang

Fortbestehendes Arbeitsverhältnis bei Betriebsübergang

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2012, 4 Sa 82/11

Eine Mitarbeiterin der Parkplatzverwaltung klagte auf den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Durch die Neuvergabe eines Bewachungsauftrages ging die Erfüllung der Aufgaben an eine neue Auftragsnehmerin über. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied nach der Feststellung des Betriebsübergangs, die Mitarbeiterin ist bis zum Verfahrensabschluss zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Betriebsmittel sprechen nicht gegen einen Betriebsübergang.