Keine Rückzahlung von Weiterbildungskosten falls Interessen nicht ausgewogen
Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29.01.2021, Aktenzeichen 1 Sa 954/20
Eine Rückzahlungsklausel bezüglich einer Fortbildung ist nur dann ausgewogen, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, der Rückzahlungsverpflichtung durch eigene Betriebstreue zu entgehen.