Arbeitszeitguthaben – Keine einseitige Änderung tarfvertraglicher Regelungen
Zahlungsansprüche aus Arbeitszeitguthaben
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22.01.2020, Aktenzeichen 6 Sa 1023/19
Vereinbarungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten das Arbeitszeitkonto uneingeschränkt und einseitig abzubauen, sind unwirksam.