Arbeitszeitguthaben – Keine einseitige Änderung tarfvertraglicher Regelungen

Zahlungsansprüche aus Arbeitszeitguthaben

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22.01.2020, Aktenzeichen 6 Sa 1023/19

Vereinbarungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten das Arbeitszeitkonto uneingeschränkt und einseitig abzubauen, sind unwirksam.